Unser Satzung

S a t z u n g

des

GTEV „Almrausch“ Wasserburg a. Inn e.V.

A:     Allgemeines

§ 1 – Name

1. Der Verein führt den Namen: Gebirgs-Trachten-Erhaltungsverein (GTEV) „Almrausch“ e.V. und hat seinen Sitz in Wasserburg / Inn, Landkreis Rosenheim.
Er ist im Jahr 1911 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rosenheim eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereines ist:

a) Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Trachten.

b) Erhaltung und Förderung des Brauchtums, Volkstanz (auch Schuhplattlertanz), Mundart, Volkslied, Volksmusik, sowie die kulturellen Eigenschaften im Vereinsbereich.

c) die Jugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen und sie zu ehrenhaften Staatsbürgern heranzubilden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird angestrebt, insbesondere durch:

a) Veranstaltung und Förderung von Heimat- und Trachtenfesten sowie anderer Brauchtumsveranstaltungen.

b) Vermittlung von heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum, Volkslied, Volksmusik und Volkstanz.

c) Heranbildung des Nachwuchses zu Charaktermenschen, insbesondere durch Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums in der Familie.

d) Wahrung der Interessen der Mitglieder.

e) parteipolitische und konfessionelle Neutralität.

f) Mitgliedschaft beim Gauverband I e.V. und Beachtung der von diesen erlassenen Richtlinien und Satzungen.

§ 4 – Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Beitrag

Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

B:      Mitgliedschaft

§ 6 – Mitglieder

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

a) wer einen guten Leumund hat

b) die Satzung des Vereines anerkennt

c) das 16. Lebensjahr vollendet hat

2. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) von Fall zu Fall aus Ehrenmitgliedern

d) nach Möglichkeit aus der Vereinsjugend

§ 7 – Beginn der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet mit Stimmenmehrheit die Mitgliederversammlung. Für Mitglieder der Vereinsjugend gilt zusätzlich eine vereinsinterne Regelung.

§ 8 – Ehrenmitglieder, Ehrungen

1. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Trachtensache besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Ausschusses und wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Dem Ehrenmitglied wird zur Bestätigung ein Ehrendiplom überreicht.

2. Für 50- jährige Mitgliedschaft verleiht der Gauverband I an besonders aktive Trachtler auf Antrag des 1. Vorsitzenden das „Goldene Gau-Ehrenzeichen“.

§ 9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder des Vereins haben in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsorganen.

2. Die Mitglieder sind zur Wahrung des Vereins und zur Einhaltung der Satzung, insbesondere zur Zahlung der Mitgliederbeiträge verpflichtet.

3. Den Weisungen des Ausschusses ist Folge zu leisten.

4. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, die Vereinstracht nach Möglichkeit zu tragen, insbesondere bei Veranstaltungen und Festlichkeiten.

§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt steht jedem Mitglied frei, ist jedoch dem Ausschuss mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
Auch sind die rückständigen Beiträge zu entrichten.

2.  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

a) bei schwerer Verletzung der Satzung.

b) bei einem die Trachtensache schwer schädigendem Verhalten.

c)  wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre, trotz Aufforderung des Kassiers, mit dem Beitrag rückständig ist. Den Ausschluss bestimmt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschluss muss dem Betroffenen mitgeteilt werden.

3. Bei einem Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats beim Ausschuss Widerspruch einlegen.

4. Der Wiedereintritt kann erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.

5. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

C:      Organe

§ 11 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Ausschuss

c) die Mitgliederversammlung

§ 12 – Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Schriftführer

d) Kassier

e) Jugendleitung

§ 13 – Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt:

a) die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen dieser Satzung.

b) die Vertretung des Vereins im Gauverband I

c) die Durchführung der von der Delegiertenversammlung oder vom Gauausschuss gefassten Beschlüsse.

2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Ihm obliegt im Sinne des      § 26 BGB die rechtliche Vertretung des Vereins. Dabei sind der 1. und der 2. Vorsitzende – jeder für sich allein – vertretungsberechtigt.
Schriftführer, Kassier und Jugendleiter sind nur im Zusammenwirken mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Geldausgaben über 300,00 EURO im Einzelfall müssen vom Ausschuss genehmigt werden.

3. Im Innenverhältnis haben die Mitglieder des Vorstands folgende Aufgaben:

Der 1. Vorsitzende beruft alle Versammlungen ein und führt den Vorsitz. Er überwacht das Vereinsleben, sorgt für Pflege der Tracht und Sitte und unterstützt und die Mitglieder mit Rat und Tat.
Dem 1. Vorsitzenden obliegt vor allem die Führung, doch muss er bei allen wichtigen Fragen den Ausschuss informieren und mitbestimmen lassen. Der 1. Vorsitzende muss mindestens einmal im Jahr den Mitgliedern Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.

Der 2. Vorsitzende vertritt und entlastet den 1. Vorsitzenden, besonders bei dessen Erkrankung oder Verhinderung und unterstützt ihn in allen Vereinsangelegenheiten.

Der Schriftführer führt die Protokolle sowie die Korrespondenz, soweit diese nicht von Vorsitzenden erledigt werden.

Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte, führt genau und gewissenhaft Buch und legt in jeder Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

Die Jugendleitung vertritt die Belange der Jugend gegenüber dem Verein, des Gauverbandes I und der Behörden.

§ 14 – Ausschuss

1. Dem Ausschuss gehören an:

a) der Vorstand

b) die Vertretung der Sachgebiete

c) drei Beisitzer

2. Die Sachbereichsvertreter haben den Verein in ihrem Sachgebiet aufs Beste zu beraten und zu betreuen. Bei Veranstaltungen obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Aufgaben, wie Preisplatteln, Dirndldrahn, Volkstanz, Jugendarbeit in den Kinder– und Jugendgruppen, Volksmusik und Volksliedersingen.

3. Die Ämter im Ausschuss sind Ehrenämter.

4. Aufwandsentschädigung

a) An die Vorstandschaft, den Ausschuss und für den Verein in sonstiger Weise tätigen Personen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

b) Vergütungen für ehrenamtliche Ausschussmitglieder im Rahmen des steuerlichen Ehrenamtsfreibetrages in § 3 IVv 26a EStG sind zulässig.

§ 15 – Aufgaben des Ausschusses

1. Dem Ausschuss obliegt:

a) die Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Heimatpflege.

b) die Beratung und Verabschiedung grundsätzlicher Aussagen und Richtlinien .

c) die Beratung und Beschlussfassung über die Ergebnisse der Sachbereiche.

d) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

2. Außerordentliche Ausschusssitzungen bedürfen gesonderter Einladung und können vom Vorsitzenden kurzfristig angesetzt werden.

3. Außerordentliche Sitzungen des Ausschusses müssen innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Ausschusses unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

4. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Ausschusses sind jederzeit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 16 – Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Es können nur Personen gewählt werden, die sittlich einwandfrei, ehrenhaft und bewährte Trachtler sind. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Ausschuss seine Geschäfte übernommen hat. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, den die Mitgliederversammlung selbst bestimmt. Die Wahl ist gültig, wenn einer der Kandidaten die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erhält.
Stichwahl erfolgt nur bei Stimmengleichheit.

§ 17 – Mitgliederversammlung

1. Der Verein hält jährlich eine Mitgliederversammlung ab. Ihre Einberufung mit Angabe von Datum, Ort und Tagesordnung, hat durch den 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin durch die örtliche Tageszeitung (OVB – Oberbayerisches Volksblatt) zu erfolgen.

2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ebenso die Mitglieder des Ausschusses. Anträge sind zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.

§ 18 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihr obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung und des Berichts der Kassenrevisoren.

b) Entlastung des Ausschusses.

c) Neuwahl des Ausschusses und Vorstandes.

d) Wahl von zwei Revisoren.

e) Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen.

f) Beschlussfassung über die Neuaufnahme von Mitgliedern.

g) Beschlussfassung über gestellte Anträge.

h) Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderung, Beiträge und Auflösung.

2. Eine Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Sind nicht so viele anwesend, so entscheidet die nächstfolgende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Der Ausschuss hat das Recht, in dringenden Fällen innerhalb von 14 Tagen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und sie unter allen Umständen als beschlussfähig zu erklären.

§ 19 – Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Zweck des Vereins geändert wird.

§ 20 – Kassenrevision

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die Kassengeschäfte zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 21 – Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Inventar und den laufenden Beiträgen der Mitglieder. Die eingehobenen Beiträge werden zur Bestreitung der Vereinskosten verwendet.

§  22 – Vereinsvergehen

Jedes Mitglied sollt so viel Stolz aufbringen, seine Tracht nicht zu maskierten Veranstaltungen und dergleichen zu tragen und zu verleihen. Ferner darf sich kein Mitglied in der Tracht einen unpassenden Tanz erlauben.

§ 23 – Vereinsjugend

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Jugend soll, soweit sie im Verein in Tracht, Tanz, Gesang und Musik mitwirkt und gewillt ist, das Erbe der Väter zu übernehmen, als „Trachtenjugend“ angeschlossen werden. Bei Erreichung des erforderlichen Alters wird sie in die ordentliche Mitgliedschaft übernommen. Bei Kindern und Jugendlichen hat der Vereinsausschuss, insbesondere der Jugendleiter, auf das Gesetz zum Schutze der Jugend Rücksicht zu nehmen. Ebenso hat der Ausschuss auf die Einhaltung von Sitte und Anstand bei jeder Veranstaltung des Vereins zu achten. Näheres in der Ordnung der „Gemeinschaft der Trachtenjugend“ innerhalb der Vereinigten Bayerischen Trachtenverbände e.V.

§ 24 – Auflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als fünf Mitglieder vorhanden sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wasserburg am Inn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das Vereinsinventar, das Protokollbuch und die Dokumente werden dem Heimathaus bzw. dem Archiv zur Aufbewahrung übergeben.

§ 25 – Sonstiges

In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheiden der Ausschuss oder die Vorschriften nach dem bürgerlichen Recht (BGB).

§ 26 – Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 28.02.2020 von den Mitgliedern einstimmig beschlossen und neu gefasst.

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